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Zuletzt geändert am: 01-04-2025

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Satzung des STFV e.V.

Stand: 15.01.2023



NAME, SITZ, ZWECK, ZIELE UND AUFGABEN


Name

Der Verband führt den Namen Saarländischer Tischfußballverband e. V. (STFV e. V.). Er ist Rechtsnachfolger des am 24. Okt. 1967 gegründeten Saarländischen Tischfußballverbandes.


Sitz

Der Verband hat seinen Sitz in 66564 Ottweiler. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler eingetragen.


Zweck

  1. Der Saarländische Tischfußballverband e. V. verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Der STFV e.V. ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral und von weltanschaulicher Toleranz.

  3. Zweck des Saarländischen Tischfußball Verbandes ist die Förderung des Tischfußballsports im Rahmen der Leibesübungen nach besten Kräften zu pflegen, zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren. Zweck ist ferner die Förderung der Jugendarbeit im Bereich des Tischfußballsports. Er schafft mit seinen Mitgliedern die Voraussetzungen zur Förderung des Breiten-, Freizeit-, und Gesundheitssports, ebenso wie des Leistungs- und Spitzensports.

  4. Der Verband vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und Anhänger von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gegenüber der Öffentlichkeit, allen Behörden, Verbänden und Organisationen.

  5. Der Verband fasst innerhalb seines Wirkungsbereiches alle ihm an- geschlossenen tischfußballbetreibenden Vereine zusammen.

  6. Der Wirkungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Saarland und das angrenzende Rheinland/Pfalz


MITGLIEDSCHAFT


Ziele und Aufgaben

Der Verband will seinen Mitgliedern sachgerechten Sport ermöglichen durch:

  1. Organisation und Durchführung des Tischfußballspiels nach einheitlichen Regeln,
  2. Wahrung, Förderung und Überwachung der sportlichen Disziplin innerhalb seines Wirkungsbereiches,
  3. Unterstützung seiner Mitglieder in der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben,
  4. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.

Mitgliedschaft

  1. Der Verband nimmt jeden Tischfußballverein zum Mitglied auf, der seinen Sitz im Wirkungsbereich des Verbandes hat, sofern dieser die Ziele und Aufgaben des Verbandes mitzutragen bereit ist.

  2. Der Verband unterscheidet in der Mitgliedschaft: a.) Die ihm angeschlossenen Vereine b) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben, d.h. am Spielbetrieb teilnehmen oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind. c) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Aufgaben des Verbandes zu fördern. d) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes gemäß der geltenden Ehrenordnung ernannt. e) Fördernde Mitglieder. 3. Der Saarländische Tischfußballverband ist Mitglied des Deutschen Tischfußballbundes e.V. Er gehört ferner unter Wahrung seiner rechtlichen, sportlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit als Fachverband dem Landessportverband für das Saarland und dem Saarländischen Betriebssportverband an.


Aufnahmeverfahren

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers an den 1. Vorsitzenden des Verbandes.

  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Der Nachweis über die ordnungsgemäße Gründung des Vereins (Kopie des Gründungsprotokolls) b) Ein Exemplar der Vereinssatzung c) Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder d) Namentliches Verzeichnis aller aktiven Spieler und passiven Mitglieder mit Geburtsdaten und Anschrift e) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich

  1. Beginn der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Zahlungseingang der angeforderten Kaution und Aufnahmegebühr. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Aufnahmebestätigung auf das verbandseigene Konto zu überweisen. b) Passive Mitgliedersind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit. c) Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt der Verein die Satzung, Geschäfts-, Gebühren- und Spielordnung des Verbandes als verbindlich an.


Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Verbandes im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, am Sport und Leben des Verbandes aktiv und regelmäßig teilzunehmen, die Satzung und die Ordnung des Verbandes zu erfüllen und sich für die Ziele des Verbandes überall persönlich einzusetzen, und im Sportbetrieb eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.


Beitragspflicht und Zahlungsverzug

  1. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmegebühr und Kaution zu zahlen.

a) Die Beiträge werden nach Aufstellung des Haushaltsplanes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese ist auch berechtigt, die Erhebung außerordentlicher Beiträge zu beschließen. b) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages ist mit der vollzogenen Aufnahme fällig. c) Arten der Beiträge, sowie die Handhabung zur Entrichtung derselben sind in der Gebührenordnung festgelegt.

  1. Passive Mitglieder sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit und haben lediglich 50% des jeweiligen Beitrages zu zahlen.
  2. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
  3. Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, so werden eventuelle Verbindlichkeiten mit der gestellten Kaution verrechnet.

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes.

  1. Austritt

a) Der Austritt aus dem Verband ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Verbandes zu erklären. Er ist mit Zugang der Erklärung wirksam.

b) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Als Erklärung des Austritts aus dem Verband ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung, trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung, die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Gesamtvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  1. Ausschluss

a) Ein Mitglied kann nur aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es aa) gegen die Satzung bzw. Spielordnung des Verbandes oder erheblich gegen dessen Grundsätze oder Ordnungen verstößt, Seite 6 (Stand 15.01.2023) ab) schwer gegen die Interessen des Verbandes verstößt, insbesondere Verbandsbeschlüsse nicht beachtet, ac) sich grob unsportlich verhält.

b) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitglieds. c) Der Beschluss ist innerhalb von 14 Tagen dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit Einschreibebrief zuzustellen.

d) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides durch eingeschriebenen Brief z.H. des 1. Vorsitzenden Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig und rechtskräftig.

  1. Löst sich ein Mitgliedsverein auf, so endet automatisch seine Mitgliedschaft.

  2. Bei Ende der Mitgliedschaft bleiben eventuell noch bestehende Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verband insbesondere rückständige Beiträge bestehen und werden sofort fällig.


Wahl- und Stimmrecht

  1. Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der angeschlossenen Vereine.

  2. Die Vertreter der Vereine werden nach den Bestimmungen der Satzungen der angeschlossenen Vereine von diesen gewählt.

  3. Jeder Verein ist bei der Mitgliederversammlung mit drei Delegierten wahl- und stimmberechtigt. Stellt ein angeschlossener Verein mehrere Mannschaften, erhöht sich die Zahl der stimmberechtigten Delegierten je weitere Mannschaft um zwei Delegierte.

  4. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied nach vollendetem 18. Lebensjahr


WIRTSCHAFTSFÜHRUNG


Wirtschaftsführung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Der Vorstand des Verbandes hat jährlich über den zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedsvereinen zu zahlenden Bei- trägen für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Seite 7 (Stand 15.01.2023)

  3. Der Vorstand des Verbandes hat nach Ablauf eines Rechnungsjahres der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

  4. Der Kassenwart ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Verbandes verantwortlich.


ORGANE


Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Schiedsgericht.
  4. die Spielbetriebskommission
  5. die Sport- und Regelkommission
  6. die Leistungssportkommission
  7. die Turnierleitungskommission
  8. die Jugendförderungskommission

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Halbjahr eines Jahres statt. Sie soll nach Möglichkeit innerhalb der ersten beiden Monate des Jahres stattfinden.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) der Vorstand dies beschließt oder b) eine solche von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem 1. Vorsitzenden beantragt wird.

  4. Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung werden durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder und Angabe der Tagesordnung mindestens 20 Tage vor dem Tagungstermin einberufen.

  5. Soweit die Satzung und die Ordnungen keine andere Regelung vorsehen, müssen Anträge schriftlich mit Begründung bis zum 01.12. eines jeden Jahres beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

  6. Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand Seite 8 (Stand 15.01.2023)

  7. Die Mitgliederversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Personen anwesend sind. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage unmittelbar an die Feststellung der Beschlussunfähigkeit und am gleichen Ort wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung findet mit derselben Tagesordnung wie sie zur ersten Mitgliederversammlung vorgesehen war, statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auch darauf ist ausdrücklich in der Einladung hinzuweisen.


Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle den Verband betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Sie beschließt über die Satzung, Beiträge, Aufnahmeentgelte und Umlagen.
  3. Sie nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung tätigt die Wahlen.
  5. Sie beschließt über alle vorliegenden Anträge.
  6. Sie beschließt über die Prüfung und Abnahme des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung.
  7. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Vorstand

  1. Der Verband wird von einem Gesamtvorstand geleitet und verwaltet. Ihm gehören an:

a) Gesamtvorstand aa) geschäftsführender Vorstand,

ab) Schiedsgerichtsvorsitzender,

ac) Schiedsrichter - Obmann,

ad) Leiter Spielbetriebskommission,

af) Leiter Leistungssportkommission,

ag) Leiter Turnierkommission, Seite 9 (Stand 15.01.2023)

ah) Leiter Jugendförderungskommission,

ai) Ehrenvorsitzender,

b) Erweiterter Vorstand,

ba) Gesamtvorstand,

bb) Schiedsgerichtsbeisitzer,

c) Geschäftsführender Vorstand,

ca) 1. Vorsitzender,

cb) 2. Vorsitzender,

cc) Schriftführer,

cd) Hauptkassierer.

d) Schiedsgericht,

da) Vorsitzender,

db) Beisitzer,

dc) Schiedsrichter – Obmann.

  1. Die Jahreshauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Beisitzer zur Erfüllung von Sonderaufgaben berufen.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verband zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  4. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode wird eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode in der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, bis zur Neuwahl ein Mitglied kommissarisch zu berufen.

  7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder. b) die Bewilligung von Ausgaben c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. Seite 10 (Stand 15.01.2023)

  1. Damit der Verbandsvorstand in jeder Sitzung beschlussfähig ist, können grundsätzlich von einem Mitgliedsverein nur zwei Mitglieder in den Verbandsvorstand gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes, die innerhalb eines Spieljahres, zu Anfang oder zu Ende, zu einem anderen Verein überwechseln wollen, müssen auf ihr Amt bzw. Sitz im Verbandsvorstand verzichten, wenn der neue Verein bereits zwei Sitze dort einnimmt. Der Ehrenvorsitzende ist stimmberechtigt. Er wird im Sinne dieser Vorschrift keinem Verein zugeordnet. Es ist die Pflicht eines jeden Vorstandsmitgliedes beim Wechsel zu einem anderen Verein den 1. Vorsitzenden zu unterrichten, damit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden kann. Bis zu dieser Mitgliederversammlung wird ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes übernehmen.

  2. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. Die Aufgaben des Vorstandes werden durch seine Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich erledigt. Den Mitgliedern des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand (insbesondere Barauslagen und Zeitversäumnisse) eine angemessene Vergütung gewährt werden.

  3. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Verbandes verantwortlich. Er vertritt den Verband nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

c) Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Verbandsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Er führt den Schriftwechsel des Verbandes, fertigt die Protokolle und Einladungen und führt die Mitgliederliste des Verbandsarchivs.

d) Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

  1. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Für die Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden. Reisekosten, Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) und sonstige Auslagen sowie Aufwendung gen werden auf Antrag ersetzt. Als Tätigkeitsvergütung gilt auch die Überlassung einer Spendenquittung, indem entweder der Verein dem Vorstandsmitglied eine Vergütung zahlt, welche es dem Verein zurückzahlt, oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs und damit dem Verein den Vergütungsanspruch spendet.

Geschäftsführender Vorstand

1.Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Ihm gehören an: a) der Vorsitzende, b) der stellvertretende Vorsitzende, c) der Geschäftsführer, d) der Hauptkassierer.

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

  2. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren


Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Schiedsgerichtsvorsitzenden, einem Stellvertreter, sowie 8 Schiedsgerichtbeisitzern und dem Schiedsrichterobmann.

  2. Der Vorsitzende des Vorstandes kann an den Sitzungen des Schiedsgerichtes beratend teilnehmen. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

  3. Das Schiedsgericht ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Rechtsprechung berufen. Es entscheidet in allen Rechtsstreitigkeiten, die in der Durchführung des Spielbetriebes auftreten.

  4. Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Schiedsgerichtsmitglieder, wovon mindestens drei stimmberechtigt sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schiedsgerichtsvorsitzenden.

  5. Die Mitgliedsvereine haften dem Verband gegenüber für Zahlungsverpflichtungen ihrer Mitglieder.

  6. Grundsätzlich kann von einem Mitgliedsverein nur 1 Mitglied in das Schiedsgericht gewählt werden.

  7. Mitglieder des Schiedsgerichtes, die zu einem anderen Mitgliedsverein überwechseln wollen, müssen auf ihr Amt verzichten, wenn der neue Mitgliedsverein bereits einen Sitz dort einnimmt.

  8. Vereinswechsel von Schiedsgerichtsmitgliedern müssen unverzüglich dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Tätigkeit bzw. das Amt eines ausgeschiedenen Schiedsgerichtsmitgliedes kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Ergänzungswahl durchgeführt wird, von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes übernommen werden.

  9. Verstöße gegen die Satzungs- und Spielbestimmungen, gegen Beschlüsse des Verbandes bzw. seiner Organe sowie vereinsschädig-endes Verhalten können gegenüber Einzelmitgliedern, gegenüber angeschlossenen Vereinen sowie deren aktiven Mitglieder vom Vereinsschiedsgericht und dem Vereinsvorstand wie folgt geahndet werden: Seite 12 (Stand 15.01.2023) a) Verweis b) Ordnungsstrafe c) Sperre auf Zeit d) Punktabzug e) Ausschluss aus dem Verein (nur durch Gesamtvorstand) f) Zwangsabstieg oder Aufstiegssperre g) Ferner können Spielergebnisse annulliert und Spielpaarungen teilweise oder vollständig neu angesetzt werden.


Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes, sowie der sonstigen Organe mit Ausnahme des Schiedsgerichtes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Durchführung der Mitgliederversammlung auf der Homepage des STFV zu veröffentlichen. Die übrigen Protokolle werden den dies beantragenden und betroffenen Mitgliedern zur Einsichtnahme vorgelegt.


Rechnungs- und Kassenprüfer

1.Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen.

  1. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.

  2. Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Hauptkassierers.


Abstimmungen und Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet grundsätzlich Ablehnung.

  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Seite 13 (Stand 15.01.2023) Wenn bei der Wahl des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entfällt, findet eine Stichwahl unter den beiden Personen statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet unter der Leitung eines von der Versammlung gewählten Versammlungsleiters statt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der 1. Vorsitzende.

  3. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Verbandsvorstand schriftlich per Einschreiben, bis zum 01.12. eines jeden Jahres einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Vereinen zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Im Fall der Übermittlung per E-Mail liegt die Beweislast der Kenntnisnahme des Empfängers beim Absender. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer 3/4Stimmenmehrheit beschließen.


AUFLÖSUNG DES VERBANDES


Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Verbandes” stehen.

  2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) mindestens 1/4 der angeschlossenen stimmberechtigten Vereine die Auflösung schriftlich gefordert haben.

  3. Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmberechtigten gefasst werden. Sind in der 1. Mitglieder-versammlung nicht mindestens 3/4 der Stimmberechtigten erschienen, so ist binnen 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden kann.

  4. Im Falle der Auflösung des Verbandes sind die angeschlossenen Vereine verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr, sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Verbandes Beauftragten zu zahlen.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes wird das Vermögen dem Deutschen Tischfußballbund e.V. zufließen, der es unmittelbar für Zwecke der gemeinnützigen Jugendpflege zu verwenden hat. Eine Ausschüttung des Verbandsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

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